Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftungsausschluss (Disclaimer)


Haftung für Inhalte

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Urheberrecht

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

1.0 Geltung der Bedingungen:
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichenden Vorschriften des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits. Sie gelten zugleich für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2.0 Vertragsschluss

  • 2.1 Die Angebote der Fa. DIWASERV sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Uns gegenüber abgegebene Bestellungen sind bindende Angebote, die wir nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen annehmen können. Die Annahme kann entweder schriftlich (Auftragsbestätigung) oder durch Übergabe der Ware an den Kunden erklärt werden.
  • 2.2 Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. DIWASERV maßgebend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Größen- und Maßangaben sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  • 2.3 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf der Weiterentwicklung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten.

3.0 Urheberrecht, Änderungsvorbehalt

  • 3.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Fa. DIWASERV alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen diese weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  • 3.2 Die Fa. DIWASERV ist berechtigt, jederzeit sinnvolle Änderungen und Verbesserungen an Produkten und Leistungen vorzunehmen, eine Pflicht zur Vornahme derartiger Änderungen wird dadurch jedoch nicht begründet.

4.0 Preise

  • 4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Fa. DIWASERV netto ab Werk. Die Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und zusätzlich berechnet.
  • 4.2 Verpackungs- und Versendungskosten sowie die Kosten einer Transportversicherung sind in den Preisen nicht enthalten. Die vorgenannten Kosten werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen.
  • 4.3 Die Preise für Wartungs- und Vollserviceverträge erhöhen sich jährlich um die allgemeine Inflationsrate ohne dass es einer Ankündigung bedarf.

5.0 Lieferung, Gefahrübergang

  • 5.1 Die Lieferfrist beginnt erst mit Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach Vorliegen aller ggf. vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen und Abklärung aller technischen Fragen. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  • 5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Fa. DIWASERV die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Zulieferern der Fa. DIWASERV eintreten – hat die FA. DIWASERV – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen – nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist die Fa. DIWASERV berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Fa. DIWASERV von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten.
  • 5.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist die Fa. DIWASERV berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, hat die Fa. DIWASERV ebenfalls das Recht, Ersatz für entstandene Mehraufwendungen zu verlangen.
  • 5.4 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager zwecks Versendung verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Fa. DIWASERV unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt insbesondere, wenn nach Meldung der Versandbereitschaft der Versand auf Wunsch des Bestellers zurückgestellt wird. In diesem Fall geht auch das Risiko des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung auf den Besteller über. Soweit Ansprüche gegen haftende Dritte und / oder gegen Versicherer (Versicherungen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers) geltend gemacht werden können, erschöpft sich ein etwaiger Anspruch des Bestellers gegen uns auf die Forderungsabtretung an den Besteller.
  • 5.5 Im Übrigen erfolgt der Versand (auch etwaige Rücksendungen) auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch dann, wenn wir die Waren mit eigenen Fahrzeugen zustellen. Die Fa. DIWASERV ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

6.0 Eigentumsvorbehalt

  • 6.1 Die Fa. DIWASERV behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die der Fa. DIWASERV aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung zustehen. Das Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen der Fa. DIWASERV nicht gehörenden Sachen, erwirbt die Fa. DIWASERV Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen eingesetzten Materialien. Zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedarf es nicht der Erklärung des Rücktritts, sobald der Besteller sich in Verzug befindet.
  • 6.2 Geldforderungen, die durch den Verkauf der noch im DIWASERV-Eigentum oder -Miteigentum stehenden Waren gegenüber Abnehmern des Bestellers entstehen, gelten seitens des Bestellers im Zeitpunkt des Verkaufs als an die Fa. DIWASERV im Voraus abgetreten. Der Umfang der Vorausabtretung ist durch die Höhe der DIWASERV-Forderungen gegen den Besteller begrenzt. Bis zum Widerruf durch die Fa. DIWASERV sind sie jedoch berechtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und an DIWASERV abzuführen.
  • 6.3 Soweit der Wert der der DIWASERV zustehenden Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, werden auf Verlangen des Bestellers entsprechende Sicherheiten freigegeben.
  • 6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Fa. DIWASERV berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Die Fa. DIWASERV ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Dagegen beinhaltet die Pfändung der Vorbehaltsware durch die Fa. DIWASERV stets einen Rücktritt vom Vertrag.
  • 6.5 Der Besteller ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut pfleglich zu behandeln, insbesondere dieses auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig von der Fa. DIWASERV durchführen lassen.
  • 6.6 Mit einer Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren sind wir für den Fall der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens nicht einverstanden. Treten vor oder während der Lieferung berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers auf, so kann die Fa. DIWASERV vom Besteller zur Absicherung der künftigen Zahlungsverpflichtungen über den Eigentumsvorbehalt hinaus weitergehende Sicherheiten verlangen und bis zur Gestellung solcher Sicherheiten die Erbringung der Lieferungen und Leistungen zurückhalten. Sollte der Besteller die geforderten Sicherheiten nicht erbringen können, ist die Fa. DIWASERV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

     

7.0 Zahlungsbedingungen

  • 7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Fa. DIWASERV nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zahlbar. Die Fa. DIWASERV ist – auch im Falle anderslautender Bestimmungen des Bestellers – stets berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Bestellers zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Fa. DIWASERV berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an unseren Sitz zu leisten. Zahlungen durch Wechsel sind vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher abweichender Vereinbarung ausgeschlossen.
  • 7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf dem Konto der Fa. DIWASERV gutgeschrieben wurde.
  • 7.3 Bei Installationen (z.B. Versorgungseinheiten, Osmosen etc.) werden folgende Zahlungen fällig: 50% bei Auftragserteilung, 30% bei Fertigstellung im Werk, bei Übergabe der Restbetrag der Auftragssumme.
  • 7.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Fa. DIWASERV berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gegenüber Unternehmern, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gegenüber Verbrauchern zu berechnen.
  • 7.5 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden der Fa. DIWASERV andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist die Fa. DIWASERV berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Die Fa. DIWASERV ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Die Fa. DIWASERV ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand, ohne Verzicht auf ihre Ansprüche, bis zu deren Erfüllung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller der Fa. DIWASERV, neben einer Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes, auch jede sonstige Wertminderung zu ersetzen.
  • 7.6 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen gegen unsere Forderung nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
     

8.0 Gewährleistung

  • 8.1 Die Firma DIWASERV leistet Gewähr für zwei Jahre. Wartungen und sicherheitstechnische Kontrollen (STK) sind nicht im Garantieumfang enthalten. Wird die Wartung innerhalb der geltenden Fristen nicht ordnungsgemäß durchgeführt, erlischt der Garantieanspruch. Im Falle einer Mangelanzeige liegt die Entscheidung ob Nachbesserung oder Ersatzlieferung in unserer Wahl. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn sie aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Im Falle der Mängelfeststellung ist der Besteller verpflichtet, uns die beanstandete Ware unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung oder Verzögerung entfallen sämtliche Ansprüche. Wegen geringfügiger Mängel ist ein Rücktritt unzulässig.
  • 8.2 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn a) der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung, fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme, Verstoß oder Nichtbeachtung unserer Betriebs-, Bedienungs- und Montageanleitungen oder auf gewaltsame Einwirkung sowie andere externe Einflüsse (z. B. chemische, elektromagnetische, elektrische etc.) zurückzuführen ist, soweit sie von uns nicht zu vertreten sind, b) der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Liefergegenstandes, insbesondere einer Verwendung ungeeigneter, insbesondere fremder Ersatzteile beruht und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung steht. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  • 8.3 Die Gewährleistung für Ersatzteile und Reparaturen beträgt 6 Monate. Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiezeit, noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Lauf. Verbrauchsmaterialien, sowie Luft- und Wasserfilter sind von der Garantie ausgeschlossen.
  • 8.4 Bei einem Handelsgeschäft hat der Besteller die Vertragsgemäßheit der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich nach Ablieferung, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei anderen Geschäften hat der Besteller offensichtliche Mängel spätestens eine Woche ab Übergabe der Ware schriftlich zu rügen. Er trägt die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt seiner Feststellung und den rechtzeitigen Zugang der Rüge.
  • 8.5 Zur Zurückhaltung von Zahlungen und Berufung auf Mängelansprüche ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als er in Ansehung des gerügten Mangels nach Treu und Glauben verhältnismäßig ist, d.h. höchstens nur bis zum Kaufpreisteilbetrag, des konkret als mangelhaft gerügten Artikels.
  • 8.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, so übernehmen wir für daraus entstehende Folgen keinerlei Haftung. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.

     

9.0 Montage und Wartung

  • 9.1 Beauftragt uns der Besteller mit Montage- und Wartungsarbeiten, die wir nicht im Rahmen unserer Mängelhaftung durchführen, kommt hierdurch ein gesonderter Werkvertrag zustande, für den, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen erfolgen, diese Geschäftsbedingungen ebenfalls gelten. Die Berechnung erfolgt nach den jeweils gültigen Kosten für Wartungssätze.
  • 9.2 Wünscht der Besteller eine verbindliche Preisangabe, bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, an den wir bis zum Ablauf von einem Monat nach seiner Abgabe gebunden sind.
  • 9.3 Rechte des Bestellers wegen Mängeln an Montage- und Wartungsarbeiten verjähren in einem Jahr ab der Abnahme des Reparaturgegenstandes bzw. der Arbeiten. Diese Frist gilt nur dann nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, sowie bei uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Gegenüber Unternehmern haften wir auch bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

     

10.0 Haftung

  • 10.1 Die Haftung ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die die Firma DIWASERV oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Firma DIWASERV nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten.
  • 10.2 Haftet die Firma DIWASERV wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt in diesen Fällen 12 Monate beginnend mit dem Gefahrübergang. Voranstehende Regelungen gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

     

11.0 Sonstiges
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. DIWASERV GmbH Stand 01/2015

  • 11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma DIWASERV und dem Besteller gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtsübereinkommens, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
  • 11.2 Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist der Hauptsitz der Fa: DIWASERV ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  • 11.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
  • 11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  • 11.5 Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung elektronisch gespeichert werden

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